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Kurtaxe für Eigentümer: oft ein fester Jahresbetrag.

Viele Kurorte verlangen von Eigentümern, die ihre Wohnung selbst zur Erholung nutzen und woanders wohnen, eine Jahreskurtaxe, egal wie lange sie bleiben. Die Zweitwohnungsteuer ist etwas anderes und kann daneben anfallen.

Stand: 22. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung

Ückeritz auf Usedom, nach der Kurabgabesatzung:

Jahreskurabgabe 109,20 € mit Nahverkehr, egal wie lange du bleibst

Berechnet aus 28 Tagessätzen der Hauptsaison, dazu ein Betrag für den Nahverkehr

Wer die Jahreskurtaxe zahlt

Die Satzungen fassen es ähnlich: Wer im Ort eine Wohnung besitzt, sie selbst zur Erholung nutzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt woanders hat, zahlt einen Jahresbetrag statt der Tagessätze. In Bad Malente-Gremsmühlen gilt das für Eigentümer „von zu Erholungszwecken selbst genutzten Wohnungseinheiten“, dazu für Ehegatten und Lebenspartner, die in derselben Hauptwohnung gemeldet sind. In Ückeritz gilt es für Eigentümer, die ihre Wohnung „überwiegend zu Erholungszwecken“ nutzen.

Wer im Ort seine Hauptwohnung hat, ist nach diesen Satzungen nicht ortsfremd und zahlt keine Kurtaxe. Ob auch Kinder und weitere Angehörige mitzahlen, regelt jede Satzung selbst, und die Gerichte beurteilen das nicht einheitlich.

Quellen: Kurabgabesatzung Bad Malente-Gremsmühlen, § 5 Abs. 3, Kurabgabesatzung Ückeritz, § 2.

Wenn du nur vermietest

Vermietest du die Wohnung an Gäste und nutzt sie selbst nicht, zahlen deine Gäste die Kurtaxe, die du einziehst. Die Jahreskurtaxe knüpft in solchen Satzungen an die eigene Nutzung zur Erholung an. Ückeritz vermutet diese Nutzung, lässt aber den Gegenbeweis zu. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Pflicht entfallen kann, wenn die eigene Nutzung während eines Vermietungsvertrags vollständig ausgeschlossen ist.

Nutzt du die Wohnung ein paar Wochen selbst und vermietest sie sonst, kommt es auf den Wortlaut an: Bad Malente-Gremsmühlen knüpft an die eigene Nutzung zur Erholung an, ohne ein Maß zu nennen, Ückeritz an eine überwiegende. Wie du der Gemeinde zeigst, dass du die Wohnung nicht selbst nutzt, regelt sie selbst; frag bei der Kurverwaltung nach.

Quelle: VG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2010, 2 A 355/10.

Zweitwohnungsteuer ist etwas anderes

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie besteuert, dass du eine zweite Wohnung für deinen persönlichen Lebensbedarf innehast, nicht die Nutzung der Kureinrichtungen. Deshalb schließen sich Zweitwohnungsteuer und Kurtaxe nicht aus und können nebeneinander erhoben werden.

Dient die Wohnung nur als Kapitalanlage, fällt nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweitwohnungsteuer an. Das muss sich an objektiven, von Dritten nachprüfbaren Umständen zeigen; die bloße Behauptung, du nutzt die Wohnung nicht, reicht nicht. Ein Vertrag, der die eigene Nutzung ausschließt, ist ein solcher Umstand, aber nicht der einzige.

Quellen: Art. 105 Abs. 2a GG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014, 9 C 6.13, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2006, 1 L 38/05.

Weitere Ratgeber

Kurtaxe und Umsatzsteuer, Kurtaxe bei Airbnb und Booking.com, Meldeschein für Ferienwohnungen, Kurtaxe-Satzung lesen.

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Häufige Fragen

Muss ich als Eigentümer einer Ferienwohnung Kurtaxe zahlen?

Wenn du die Wohnung selbst zur Erholung nutzt und woanders wohnst, verlangen viele Kurorte eine Jahreskurtaxe, egal wie lange du bleibst. Hast du im Ort deine Hauptwohnung, zahlst du keine.

Zahle ich Kurtaxe trotz Zweitwohnungsteuer?

Ja, beides kann nebeneinander anfallen. Die Zweitwohnungsteuer besteuert das Innehaben der Wohnung, die Kurtaxe die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen.

Fällt die Jahreskurtaxe auch an, wenn ich nur vermiete?

Nach Satzungen, die an die eigene Nutzung zur Erholung anknüpfen, nicht, wenn du die Wohnung nachweislich nicht selbst nutzt. Deine Gäste zahlen dann die Kurtaxe für ihren Aufenthalt.