Beherbergungssteuer in Dresden: was Gastgeber 2026 wissen müssen.
Dresden erhebt eine Beherbergungssteuer: 6 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Für diesen Aufenthalt fallen an 42,00 € Beherbergungssteuer.
6 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer.
Woher die Zahlen kommen
Quelle: Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015, zuletzt geändert zum 1. September 2023, Landeshauptstadt Dresden, gilt ab 1. September 2023; Beherbergungssteuer: Was gilt für Übernachtungen ab dem 1. September 2023? Informationsblatt des Steuer- und Stadtkassenamts Dresden, Oktober 2025, gilt ab 1. September 2023; Beherbergungssteuer: Fragen und Antworten, Stand 1. September 2025, Steuer- und Stadtkassenamt Dresden, gilt ab 1. September 2025; abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?
Deine eigene Buchungsseite.
Mit Keyset buchen Gäste direkt bei dir, zahlen mit Karte, und das Geld geht auf dein eigenes Konto, ohne Provision.
Fragen zur Beherbergungssteuer in Dresden
Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Dresden?
6 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Die Steuer bemisst sich am Übernachtungsentgelt einschließlich Umsatzsteuer; teilen sich mehrere Personen eine Leistung, wird das Entgelt anteilig auf sie verteilt.
Wer zahlt in Dresden keine Beherbergungssteuer?
Minderjährige zahlen keine Beherbergungssteuer. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie Begleitpersonen mit Merkzeichen B im Ausweis sind befreit. Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Dresden übernachten muss, ist befreit, bei medizinischer Notwendigkeit auch die Begleitperson; die Befreiung gibt es nur über die Rückerstattung. Wer unter der Anschrift der Unterkunft mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, zahlt nichts. Wer jünger als 27 ist und zu Ausbildungszwecken übernachtet, ist befreit.
Was muss ich als Gastgeber in Dresden tun?
Der Gast schuldet die Steuer; du ziehst sie als Vermieter bei ihm ein, wenn er abreist. Du berechnest die eingezogene Steuer monatlich selbst, meldest sie bis zum 15. Tag des Folgemonats an und zahlst sie bis zum selben Tag an die Stadtkasse. Gäste, von denen du keine Steuer einziehst, vermerkst du mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum sowie An- und Abreise auf einem Meldeschein, den der Gast unterschreibt.
Was gilt in Dresden sonst noch?
Kosten für Frühstück und Halbpension zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Auch die Reinigungsgebühr und andere Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, gehören zum Preis, von dem die Steuer berechnet wird, selbst wenn du sie auf der Rechnung getrennt ausweist. Berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig. Wer Wohnraum nur für längere Mietverträge über mehr als ein halbes Jahr anbietet, betreibt keine Beherbergungseinrichtung im Sinne der Satzung. Wenn du im Monat nicht mehr als 200 € Steuer abführst, kannst du auf Antrag alle drei oder sechs Monate anmelden. Den Beginn und das Ende deiner Vermietung teilst du der Stadt innerhalb eines Monats mit.
Muss ich meine Ferienwohnung in Dresden registrieren?
Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Dresden steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).
Wo steht das in der Satzung?
Satz, 6 %: „Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt sechs Prozent“ (Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015, zuletzt geändert zum 1. September 2023, Landeshauptstadt Dresden) Bemessung: „Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist das für die Leistung geschuldete Entgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen.“ (Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015, zuletzt geändert zum 1. September 2023, Landeshauptstadt Dresden)