Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Eisenach 2026: 1,00 € bis 2,00 € je Gast.
Eisenach erhebt eine Tourismusförderabgabe für Übernachtungen: 1,00 € bis 2,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Für diesen Aufenthalt fallen an 14,00 € Tourismusförderabgabe für Übernachtungen.
1,00 € bis 2,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb.
Gezählt werden höchstens 14 zusammenhängende Übernachtungen in derselben Unterkunft.
Alle Sätze
| Zimmer und Betrieb | Je Gast und Nacht |
|---|---|
| Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen, Ferienhäuser, Privatwohnungen | 1,00 € |
| Hotels bis einschließlich 3 Sterne | 1,50 € |
| Hotels ab 4 Sterne | 2,00 € |
Quelle: Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08), gilt ab 1. Januar 2025; abgerufen am 23. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung? Alle Orte
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Fragen zur Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Eisenach
Wie hoch ist die Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Eisenach?
1,00 € bis 2,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb: Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen, Ferienhäuser, Privatwohnungen: 1,00 €; Hotels bis einschließlich 3 Sterne: 1,50 €; Hotels ab 4 Sterne: 2,00 €. Die Abgabe wird je Übernachtung und Übernachtungsgast erhoben; ihre Höhe hängt von der Art der Unterkunft ab.
Wer zahlt in Eisenach keine Tourismusförderabgabe für Übernachtungen?
Gäste unter 18 Jahren zahlen nichts.
Was muss ich als Gastgeber in Eisenach tun?
Du ziehst die Abgabe als Betreiber bei deinen Gästen ein, führst sie ab und führst den Nachweis darüber. Die errechnete Abgabe ist am letzten Tag der Anmeldefrist, dem 15. Tag nach Ende des Kalendervierteljahres, fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Du berechnest die Abgabe selbst und meldest sie bis zum 15. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Vordruck bei der Stadt an.
Was gilt in Eisenach sonst noch?
Gezählt werden höchstens 14 zusammenhängende Übernachtungen in derselben Unterkunft. Die Abgabe schuldet der Gast; du als Betreiber haftest neben ihm. Welche Stufe gilt, richtet sich nach der Deutschen Hotelklassifizierung des DEHOGA. Tagesgäste, die am selben Tag an- und abreisen, sind keine Übernachtungsgäste.
Muss ich meine Ferienwohnung in Eisenach registrieren?
Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Eisenach steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).
Wo steht das in der Satzung?
Gästehäuser, Gasthöfe, Pensionen, Ferienhäuser, Privatwohnungen, 1,00 €: „a) Übernachtung in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern, Privatwohnungen und ähnlichen Einrichtungen 1,00 €,“ (Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08)) Hotels bis einschließlich 3 Sterne, 1,50 €: „b) Übernachtung in Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen oder vergleichbarem Standard 1,50 €,“ (Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08)) Hotels ab 4 Sterne, 2,00 €: „c) Übernachtung in Hotels ab einer Klassifizierung von 4 Sternen oder vergleichbarem bis höherem Standard 2,00 €.“ (Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08)) Bemessung: „Die Abgabe beträgt pro Übernachtung und Übernachtungsgast bei“ (Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08)) Höchstens 14: „Es unterfallen höchstens vierzehn zusammenhängende Übernachtungen pro Übernachtungsgast in derselben Beherbergungsstätte der Abgabe.“ (Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vom 08.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.05.2024 (Ortsrecht der Stadt Eisenach 20.08))