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Beherbergungssteuer in Erfurt: was Gastgeber 2026 wissen müssen.

Erfurt erhebt eine Beherbergungssteuer: 5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.

Stand: geprüft am 14. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung
€

Für diesen Aufenthalt fallen an 35,00 € Beherbergungssteuer.

5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer.

Woher die Zahlen kommen

Quelle: Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF) vom 12.12.2023, Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120, gilt ab 1. Januar 2024; Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF), Fassung der 2. Änderungssatzung (Steuersatz ab 01.01.2027), Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120, gilt ab 1. Januar 2027; Informationen zur Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt, Stadt Erfurt, gilt ab 1. Januar 2024; abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?

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Fragen zur Beherbergungssteuer in Erfurt

Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Erfurt?

5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer, ab 1. Januar 2027 7 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Die Steuer bemisst sich am Betrag, den der Gast für die Übernachtung aufwendet, einschließlich Mehrwertsteuer; Frühstück, Halb- oder Vollpension, Reinigung und Parkgebühren zählen nicht dazu.

Steigt die Beherbergungssteuer in Erfurt?

Ja, ab 1. Januar 2027 auf 7 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Die zweite Änderung der Satzung ändert den Steuersatz (§ 4) und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Wer zahlt in Erfurt keine Beherbergungssteuer?

Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen nichts. Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Erfurt übernachten muss, ist befreit.

Was muss ich als Gastgeber in Erfurt tun?

Der Gast schuldet die Steuer; du kassierst sie als Vermieter und führst sie ab, und du haftest neben dem Gast dafür. Du berechnest die Steuer selbst, meldest sie vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende an und zahlst sie bis dahin an die Stadtkasse. Wer eine Unterkunft eröffnet oder aufgibt, zeigt das der Stadt innerhalb eines Monats mit dem amtlichen Formular an.

Was gilt in Erfurt sonst noch?

Bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als zwei Monaten im selben Betrieb fällt für die weiteren Übernachtungen keine Steuer an. Auch berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig, seit dem 1. Januar 2024.

Muss ich meine Ferienwohnung in Erfurt registrieren?

Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Erfurt steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).

Wo steht das in der Satzung?

Satz, 5 %: „Die Abgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF) vom 12.12.2023, Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120) Neuer Satz, 7 %: „Die Abgabe beträgt 7 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF), Fassung der 2. Änderungssatzung (Steuersatz ab 01.01.2027), Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120) Ab 1. Januar 2027: „§4 geändert c) 01.01.2027“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF), Fassung der 2. Änderungssatzung (Steuersatz ab 01.01.2027), Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist der vom Übernachtungsgast für die Übernachtung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). In die Bemessungsgrundlage sind keine Entgelte für sonstige Dienstleistungen einzubeziehen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, Reinigungskosten, Parkgebühren).“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF) vom 12.12.2023, Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120) Höchstens 2 Monate: „Sollte ein Übernachtungsgast länger als zwei Monate zusammenhängend im selben Beherbergungsbetrieb übernachten, unterliegen die weiteren Übernachtungen nicht der Steuerpflicht nach dieser Satzung.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Beherbergungssteuersatzung – BHStSEF) vom 12.12.2023, Stadt Erfurt, Stadtrecht 4.120)