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Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar: was Gastgeber 2026 wissen müssen.

Weimar erhebt eine Kulturförderabgabe für Übernachtungen: 1,10 € bis 3,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.

Stand: geprüft am 14. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung

Für diesen Aufenthalt fallen an 21,00 € Kulturförderabgabe für Übernachtungen.

1,10 € bis 3,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb.

Alle Sätze

Kulturförderabgabe für Übernachtungen je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb
Zimmer und Betrieb Je Gast und Nacht
Betriebe bis 49 Zimmer, Einzelzimmer 1,50 €
Betriebe bis 49 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer, Ferienwohnung, Gästezimmer 1,10 €
Betriebe ab 50 Zimmer, Einzelzimmer und Suiten 3,00 €
Betriebe ab 50 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer 2,25 €

Quelle: Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar, gilt ab 1. April 2019; abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung? Alle Orte

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Fragen zur Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar

Wie hoch ist die Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar?

1,10 € bis 3,00 € je Gast und Nacht, nach Zimmer und Betrieb: Betriebe bis 49 Zimmer, Einzelzimmer: 1,50 €; Betriebe bis 49 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer, Ferienwohnung, Gästezimmer: 1,10 €; Betriebe ab 50 Zimmer, Einzelzimmer und Suiten: 3,00 €; Betriebe ab 50 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer: 2,25 €. Die Abgabe wird je Person und Nacht erhoben, höchstens für sieben aufeinanderfolgende Übernachtungen.

Wer zahlt in Weimar keine Kulturförderabgabe für Übernachtungen?

Übernachtungen von Personen unter 18 Jahren sind abgabenfrei. Gäste, die überwiegend aus beruflichen Gründen übernachten, sind befreit; das gilt zum Beispiel für Dienstreisen, Fortbildungen und Geschäftstermine.

Was muss ich als Gastgeber in Weimar tun?

Du ziehst die Abgabe als Vermieter bei deinen Gästen ein und führst sie an die Stadt ab. Die Stadt setzt die Abgabe für das Quartal per Bescheid fest; sie ist einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. Du reichst vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Erklärung auf dem amtlichen Vordruck beim Steueramt ein.

Was gilt in Weimar sonst noch?

Gezählt werden höchstens sieben aufeinanderfolgende Übernachtungen. Der Gast erklärt vor der Übernachtung, ob sie überwiegend beruflich erforderlich ist oder privaten Zwecken dient. Abgabepflichtig ist der Übernachtungsgast und neben ihm der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Gast das Zimmer zur Verfügung stellt.

Muss ich meine Ferienwohnung in Weimar registrieren?

Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Weimar steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).

Wo steht das in der Satzung?

Betriebe bis 49 Zimmer, Einzelzimmer, 1,50 €: „bei Beherbergungsbetrieben bis 49 Zimmer 1,50 EUR pro Person und Nacht im EZ“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar) Betriebe bis 49 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer, Ferienwohnung, Gästezimmer, 1,10 €: „1,10 EUR pro Person und Nacht im DZ/Mehrbettzimmer/Ferienwohnung/Gästezimmer“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar) Betriebe ab 50 Zimmer, Einzelzimmer und Suiten, 3,00 €: „bei Beherbergungsbetrieben ab 50 Zimmer 3,00 EUR pro Person und Nacht im EZ und in Suiten“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar) Betriebe ab 50 Zimmer, Doppel- und Mehrbettzimmer, 2,25 €: „2,25 EUR pro Person und Nacht im DZ/Mehrbettzimmer“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist die Übernachtung pro Person und Nacht - längstens jedoch für 7 aufeinanderfolgende Übernachtungen.“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar) Höchstens 7: „Bemessungsgrundlage ist die Übernachtung pro Person und Nacht - längstens jedoch für 7 aufeinanderfolgende Übernachtungen.“ (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar, Lesefassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung (Weimarer Ortsrecht 22.9, Stand 09.01.2019), Stadt Weimar)