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Übernachtungsteuer in Freiburg: was Gastgeber 2026 wissen müssen.

Freiburg erhebt eine Übernachtungsteuer: 5 % vom Übernachtungspreis ohne Mehrwertsteuer. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.

Stand: geprüft am 14. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung
€

Für diesen Aufenthalt fallen an 35,00 € Übernachtungsteuer.

5 % vom Übernachtungspreis ohne Mehrwertsteuer.

Woher die Zahlen kommen

Quelle: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, Ortsrecht 23.1.5, Stadt Freiburg im Breisgau, gilt ab 1. Juli 2023; Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer, Stand 24.07.2025, Stadtkämmerei Freiburg im Breisgau, gilt ab 24. Juli 2025; abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?

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Fragen zur Übernachtungsteuer in Freiburg

Wie hoch ist die Übernachtungsteuer in Freiburg?

5 % vom Übernachtungspreis ohne Mehrwertsteuer. Die Steuer bemisst sich am Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, ohne Mehrwertsteuer.

Wer zahlt in Freiburg keine Übernachtungsteuer?

Übernachtungen Minderjähriger sind steuerfrei. Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. Die Übernachtung einer Begleitperson, auf die ein Mensch mit Behinderung angewiesen ist, ist mit entsprechendem Merkzeichen im Ausweis steuerfrei. Wer wegen Renovierung oder Umbau vorübergehend nicht in seiner Wohnung wohnen kann, zahlt für die Ersatzunterkunft keine Übernachtungsteuer.

Was muss ich als Gastgeber in Freiburg tun?

Die Steuer schuldest du als Vermieter selbst; du gibst sie vierteljährlich an und führst sie ab. Die Steuer ist am dreißigsten Tag nach Ablauf des Quartals fällig und an die Stadt zu zahlen. Du gibst für jedes Quartal eine unterschriebene Steueranmeldung bei der Stadtkämmerei ab und berechnest die Steuer darin selbst.

Was gilt in Freiburg sonst noch?

Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im selben Betrieb wird die Steuer höchstens für zwei Monate erhoben. Auch berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig, seit dem 1. Juli 2023. Lässt sich eine Pauschalrechnung nicht aufteilen, ziehst du bei Pauschalpreisen 10 € je Gast für das Frühstück sowie je 25 € für Mittag- und Abendessen ab. Bei regelmäßig weniger als 300 € Steuer im Quartal kannst du auf Antrag halbjährlich anmelden. Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste zeichnest du auf. Beginn und Ende deiner Vermietung zeigst du der Stadtkämmerei vor dem Ereignis an.

Muss ich meine Ferienwohnung in Freiburg registrieren?

Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Freiburg steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).

Wo steht das in der Satzung?

Satz, 5 %: „Die Übernachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, Ortsrecht 23.1.5, Stadt Freiburg im Breisgau) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer).“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, Ortsrecht 23.1.5, Stadt Freiburg im Breisgau) Höchstens 2 Monate: „Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben.“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, Ortsrecht 23.1.5, Stadt Freiburg im Breisgau)