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Übernachtungssteuer in Karlsruhe 2026: 4,00 € je Gast.

Karlsruhe erhebt eine Übernachtungssteuer: 4,00 € je Gast und Nacht. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.

Stand: 23. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung

Für diesen Aufenthalt fallen an 56,00 € Übernachtungssteuer.

4,00 € je Gast und Nacht.

Woher die Zahlen kommen

Quelle: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9, gilt ab 1. Juli 2025; Häufige Fragen (FAQ's) zur Übernachtungsteuer (City Tax) in Karlsruhe, Stand März 2026, Stadtkämmerei Karlsruhe, gilt ab 1. März 2026; abgerufen am 23. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?

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Fragen zur Übernachtungssteuer in Karlsruhe

Wie hoch ist die Übernachtungssteuer in Karlsruhe?

4,00 € je Gast und Nacht, ab 1. Januar 2028 4,50 € je Gast und Nacht. Die Steuer ist ein fester Betrag je Gast und Übernachtung, unabhängig vom Übernachtungspreis.

Steigt die Übernachtungssteuer in Karlsruhe?

Ja, ab 1. Januar 2028 auf 4,50 € je Gast und Nacht. Die Satzung setzt den Betrag ab dem 1. Januar 2028 auf 4,50 Euro je Gast und Nacht.

Wer zahlt in Karlsruhe keine Übernachtungssteuer?

Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind steuerfrei. Übernachtungen in Jugendherbergen und anderen Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit das Finanzamt anerkannt hat, sind steuerfrei. Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.

Was muss ich als Gastgeber in Karlsruhe tun?

Der Gast schuldet die Steuer; du ziehst sie als Betreiber für ihn ein, führst sie ab und haftest neben dem Gast dafür. Bei erfolgter Steueranmeldung ist die Steuer am 45. Tag nach Quartalsende fällig und an die Stadt zu zahlen. Du gibst für jedes Quartal eine unterschriebene Steueranmeldung bei der Stadtkämmerei ab und berechnest die Steuer darin selbst.

Was gilt in Karlsruhe sonst noch?

Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im selben Betrieb wird die Steuer höchstens für zwei Monate erhoben. Auch berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig. Die Steueranmeldung reichst du bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums ein, mit der Zahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen. Auf die Steuer erhebst du keine Umsatzsteuer; für dich ist sie nur ein durchlaufender Posten. Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste zeichnest du auf. Beginn und Ende deiner Vermietung zeigst du der Stadtkämmerei vor dem Ereignis an. Auch eine bezahlte, aber nicht angetretene Übernachtung wird besteuert.

Muss ich meine Ferienwohnung in Karlsruhe registrieren?

Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: Karlsruhe steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).

Wo steht das in der Satzung?

Satz, 4,00 €: „Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 4,00 Euro (Vier Euro).“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9) Neuer Satz, 4,50 €: „Für den Zeitraum ab 01.01.2028 4,50 Euro (Vier Euro und Fünfzig Cent).“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9) Ab 1. Januar 2028: „Für den Zeitraum ab 01.01.2028 4,50 Euro (Vier Euro und Fünfzig Cent).“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast.“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9) Höchstens 2 Monate: „Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb längstens für zwei Monate erhoben.“ (Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025, Karlsruher Stadtrecht 9/9)