Beherbergungssteuer in Bonn 2026: 7 % vom Preis.
Bonn erhebt eine Beherbergungssteuer: 7 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Für diesen Aufenthalt fallen an 49,00 € Beherbergungssteuer.
7 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer.
Gezählt werden höchstens 21 Tage bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Betrieb.
Woher die Zahlen kommen
Quelle: Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 in der Fassung der Änderung vom 10.07.2025 (Ortsrecht 22-9, Lesefassung), Bundesstadt Bonn, gilt ab 1. Januar 2026; Beherbergungssteuer, Fragen und Antworten (gültig seit 1. Januar 2026), Kassen- und Steueramt der Bundesstadt Bonn, gilt ab 1. Januar 2026; abgerufen am 23. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?
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Fragen zur Beherbergungssteuer in Bonn
Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Bonn?
7 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Die Steuer bemisst sich am Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, einschließlich Umsatzsteuer; teilen sich mehrere Personen ein Zimmer, wird der Preis durch die Zahl der Personen geteilt.
Wer zahlt in Bonn keine Beherbergungssteuer?
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen keine Steuer. Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Bonn übernachten muss, ist befreit, bei medizinischer Notwendigkeit auch die Begleitperson. Schülerreisen, die die Schulleitung genehmigt hat und die von Lehrkräften begleitet werden, sind befreit.
Was muss ich als Gastgeber in Bonn tun?
Der Gast schuldet die Steuer; du ziehst sie als Vermieter bei ihm ein und führst sie an die Stadt ab. Die Steuer zahlst du vierteljährlich bis zum 30. Tag nach Quartalsende an das Kassen- und Steueramt. Du reichst vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck ein und berechnest die Steuer darin selbst.
Was gilt in Bonn sonst noch?
Gezählt werden höchstens 21 Tage bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Betrieb. Besteuert wird jede Beherbergung über den Grundbedarf des Wohnens hinaus, die unter keine der Befreiungen des § 3 fällt. Der Satz in § 4 Abs. 2 gilt in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2026 (Änderung vom 10. Juli 2025). Lässt sich eine Pauschalrechnung ausnahmsweise nicht aufteilen, ziehst du 7 € je Gast für das Frühstück sowie je 10 € für Mittag- und Abendessen ab.
Muss ich meine Ferienwohnung in Bonn registrieren?
Ja. Bonn steht in der Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung, die die Bundesnetzagentur führt (Stand 1. Oktober 2026).
Wo steht das in der Satzung?
Satz, 7 %: „Die Beherbergungssteuer beträgt 7 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 in der Fassung der Änderung vom 10.07.2025 (Ortsrecht 22-9, Lesefassung), Bundesstadt Bonn) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist der von Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Dies gilt auch wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 in der Fassung der Änderung vom 10.07.2025 (Ortsrecht 22-9, Lesefassung), Bundesstadt Bonn) Höchstens 21: „Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 21 Tage erhoben.“ (Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 in der Fassung der Änderung vom 10.07.2025 (Ortsrecht 22-9, Lesefassung), Bundesstadt Bonn)