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Beherbergungsabgabe in Dortmund: was Gastgeber 2026 wissen müssen.

Dortmund erhebt eine Beherbergungsabgabe: 7,5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.

Stand: geprüft am 14. Oktober 2026
Keine Rechts- oder Steuerberatung
€

Für diesen Aufenthalt fallen an 52,50 € Beherbergungsabgabe.

7,5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer.

Woher die Zahlen kommen

Quelle: Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt Dortmund (Beherbergungsabgabensatzung) vom 14.02.2023, Stadt Dortmund, gilt ab 1. April 2023; abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?

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Fragen zur Beherbergungsabgabe in Dortmund

Wie hoch ist die Beherbergungsabgabe in Dortmund?

7,5 % vom Übernachtungspreis mit Mehrwertsteuer. Die Abgabe bemisst sich am Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, einschließlich Mehrwertsteuer.

Was muss ich als Gastgeber in Dortmund tun?

Der Gast schuldet die Abgabe; du ziehst sie als Vermieter bei ihm ein und führst sie an die Stadt ab. Die Abgabe zahlst du vierteljährlich bis zum 20. Tag nach Quartalsende an die Stadt. Du reichst vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck ein und berechnest die Abgabe darin selbst.

Was gilt in Dortmund sonst noch?

Die Satzung gilt für alle entgeltlichen Beherbergungen seit dem 1. April 2023 und nennt keine Befreiungen. Die frühere Satzung galt nur für private Beherbergungen; sie ist seit dem 1. April 2023 außer Kraft. Lässt sich eine Pauschalrechnung ausnahmsweise nicht aufteilen, ziehst du 7 € je Gast für das Frühstück sowie je 10 € für Mittag- und Abendessen ab.

Muss ich meine Ferienwohnung in Dortmund registrieren?

Ja. Dortmund steht in der Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung, die die Bundesnetzagentur führt (Stand 1. Oktober 2026).

Wo steht das in der Satzung?

Satz, 7,5 %: „Die Beherbergungsabgabe beträgt 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.“ (Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt Dortmund (Beherbergungsabgabensatzung) vom 14.02.2023, Stadt Dortmund) Bemessung: „Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).“ (Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt Dortmund (Beherbergungsabgabensatzung) vom 14.02.2023, Stadt Dortmund)