Kurtaxe in St. Märgen: was Gastgeber 2026 erheben.
St. Märgen erhebt von Übernachtungsgästen eine Kurtaxe. Rechne sie für deinen Aufenthalt aus; jede Zahl steht wörtlich in der Satzung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Für diesen Aufenthalt erhebst du 53,20 € Kurtaxe.
| Zeitraum | Nächte | Betrag |
|---|---|---|
| Ganzjährig | 7 | 53,20 € |
Alle Sätze
| Wer | ganzjährig |
|---|---|
| Ab 16 Jahren | 3,00 € |
| Kinder unter 6 Jahren | 0,00 € |
| Kinder 6 bis 15 Jahre | 1,60 € |
| Wer | ganzjährig |
|---|---|
| Ab 16 Jahren | 2,50 € |
| Kinder unter 6 Jahren | 0,00 € |
| Kinder 6 bis 15 Jahre | 1,60 € |
Quelle: Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024, gilt ab 1. Januar 2025 und ein weiteres Dokument, abgerufen am 15. Oktober 2026. Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung? Kurtaxe im Schwarzwald Alle Orte
Fremdenverkehrsbeitrag für Vermieter
Neben der Kurtaxe deiner Gäste zahlst du in St. Märgen als Vermieter selbst einen Fremdenverkehrsbeitrag: Privatzimmervermieter, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten, 0,15 € je Übernachtung.
Für deine Vermietung zahlst du 150,00 € Fremdenverkehrsbeitrag im Jahr.
0,15 € je Übernachtung.
Der Betrag wird per Bescheid festgesetzt; hier steht die Rechnung nach der Satzung.
| Vermietung | Im Jahr |
|---|---|
| Privatzimmervermieter, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten | 0,15 € je Übernachtung |
Das Zitat zu jeder Zahl steht unter Wo steht das in der Satzung?
Orte in der Nähe
Im Kreis Breisgau-Hochschwarzwald: Bad Krozingen, Badenweiler, Breitnau, Feldberg, Glottertal, Hinterzarten, Lenzkirch, Schluchsee, Titisee-Neustadt.
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Fragen zur Kurtaxe in St. Märgen
Wie hoch ist die Kurtaxe in St. Märgen?
Kurbezirk II (Ortsbereich) (Kurbezirk II ist der Ortsbereich): 3,00 € je Erwachsenem und Nacht. Kurbezirk III (Außenbereich) (Kurbezirk III ist der Außenbereich): 2,50 € je Erwachsenem und Nacht.
Zahlen Kinder in St. Märgen Kurtaxe?
Kurbezirk II (Ortsbereich): Kinder unter 6 Jahren zahlen nichts, Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen 1,60 € und ab 16 Jahren gilt der Satz für Erwachsene. Kurbezirk III (Außenbereich): Kinder unter 6 Jahren zahlen nichts, Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen 1,60 € und ab 16 Jahren gilt der Satz für Erwachsene.
Wer ist in St. Märgen von der Kurtaxe befreit?
Unter anderem: Tagesbesucher ohne Übernachtung, Besucher von Einwohnern, die unentgeltlich im Haushalt aufgenommen werden, Menschen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 100 und Wer in der Gemeinde arbeitet oder in Ausbildung ist oder sich beruflich zu einer Tagung oder Veranstaltung dort aufhält.
Was muss ich als Gastgeber in St. Märgen tun?
Wer Gäste beherbergt, zieht die Kurtaxe von ihnen ein, führt sie an die Gemeinde ab und haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung. Die Beträge eines Kalendermonats führst du bis zum Ende des Folgemonats gesammelt an die Gemeinde ab. Gäste meldest du innerhalb von drei Tagen nach der Anreise an und drei Tage nach der Abreise ab.
Was gilt in St. Märgen sonst noch?
Wo die Grenze zwischen Ortsbereich und Außenbereich verläuft, zeigt der Lageplan, der Teil der Satzung ist. Du darfst deinen Gästen die Kurtaxe in Rechnung stellen. Die Gästekarte mit dem Hinweis KONUS berechtigt die Gäste zur kostenlosen Nutzung von Bus und Bahn in den teilnehmenden Verkehrsverbünden im Schwarzwald. Einwohner, die ihren Lebensmittelpunkt woanders haben (etwa Inhaber einer Zweit- oder Ferienwohnung), zahlen statt der Tagessätze in beiden Bezirken eine pauschale Jahreskurtaxe: 75 Euro je Person ab 16 Jahren und 33 Euro je Kind ab 6 Jahren und Jugendlichem. Für die Meldung nutzt du das elektronische Meldeverfahren, das die Gemeinde kostenlos bereitstellt.
Was kostet der Fremdenverkehrsbeitrag in St. Märgen für Vermieter?
Privatzimmervermieter, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten: 0,15 € je Übernachtung, bei 1.000 Übernachtungen im Jahr 150,00 €. Der Betrag wird per Bescheid festgesetzt; hier steht die Rechnung nach der Satzung.
Wer zahlt in St. Märgen den Fremdenverkehrsbeitrag?
Zahlen musst du, wenn du in St. Märgen selbstständig tätig bist und dir der Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile bringt.
Was gilt für den Fremdenverkehrsbeitrag sonst noch?
Du meldest der Gemeinde innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats, wie viele Gäste du gegen Entgelt beherbergt hast. Du zahlst den Beitrag auf die Übernachtungen monatlich zusammen mit der Kurtaxe. Vermietest du als Privatzimmervermieter nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde, richtet sich dein Beitrag nach der Zahl der Übernachtungen und nicht nach deinem Umsatz. Alle anderen Beitragspflichtigen zahlen 4,5 % des Messbetrags; beträgt der Beitrag weniger als 5 €, wird er nicht erhoben.
Muss ich meine Ferienwohnung in St. Märgen registrieren?
Nach der Liste der Bundesnetzagentur nicht: St. Märgen steht nicht unter den Gebieten mit Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietung (Stand 1. Oktober 2026).
Wo steht das in der Satzung?
Kurbezirk II (Ortsbereich), Gebiet: „Zum Kurbezirk II gehört der Ortsbereich.“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Erwachsene, Kurbezirk II (Ortsbereich), 3,00 €: „für Personen ab 16 Jahren 3,00 € 2,50 €“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Kinder unter 6 Jahren, Kurbezirk II (Ortsbereich), 0,00 €: „Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Kinder 6 bis 15 Jahre, Kurbezirk II (Ortsbereich), 1,60 €: „für Personen ab 16 Jahren 3,00 € 2,50 € für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche 1,60 € 1,60 €“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Kurbezirk III (Außenbereich), Gebiet: „Zum Kurbezirk III gehört der Außenbereich.“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Erwachsene, Kurbezirk III (Außenbereich), 2,50 €: „für Personen ab 16 Jahren 3,00 € 2,50 €“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Kinder unter 6 Jahren, Kurbezirk III (Außenbereich), 0,00 €: „Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Kinder 6 bis 15 Jahre, Kurbezirk III (Außenbereich), 1,60 €: „für Personen ab 16 Jahren 3,00 € 2,50 € für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche 1,60 € 1,60 €“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Je Nacht: „Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise zählen zusammen als ein Tag, wobei der Abrechnung der Tag der Abreise voll zugrunde gelegt wird.“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS), Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024) Fremdenverkehrsbeitrag, wer zahlt: „Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde St. Märgen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebes (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung – FBS), Beschluss vom 18.09.2001) Privatzimmervermieter, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten: „beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,15 €“ (Satzung der Gemeinde St. Märgen über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung – FBS), Beschluss vom 18.09.2001)